Allgemeine Geschäftsbedingungen der energieconcept Planungsbüro für Haustechnik GmbH               Stand: 01.05.2003
im folgenden "ec-GmbH genannt.                                                 

§1 Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen zwischen der ec-GmbH und deren Geschäftspartnern für Angebote, Leistungen und Lieferungen. Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrages nach Bekanntmachung mit dem Geschäftpartner vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn ihre Gültigkeit nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen; etwaige abweichende Bedingungen und Vereinbarungen sind ausgeschlossen, wenn die ec-GmbH nicht ausdrücklich deren Geltung schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsgegenstand

1.        Angebote in jedweder Form, sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst verbindlich, wenn diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt oder mit Zustimmung des Geschäftspartners vereinbarungsgemäss ausgeführt werden.

2.        Die schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgeblich für Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung.

3.        Angegebene Leistungen in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, sondern bezeichnen lediglich den Vertragsgegenstand.  Die ec-GmbH behält sich Abweichungen in Form, Farbe, Massen und Konstruktionen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemässen Zweck nicht eingeschränkt wird, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.

§ 3 Preise

Es gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise frei ab Neumünster inklusive einfacher Verpackung; zuzüglich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Umsatzsteuer.

$ 4 Zahlungen

1.        Zahlungen sind gemäss dem Auftragsschreiben zu leisten. Die ec-GmbH behält sich vor nur gegen Vorkasse oder Nachnahme zu liefern.

2.        Der Geschäftspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.        In Fällen, in denen der Geschäftspartner ganz oder teilweise in Verzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- und Insolvenzverfahrens besteht, hat die ec-GmbH das Recht, die sofortige Zahlung aller noch offenen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen. So weit nichts anderes vereinbart, ist der gesetzliche Verzugszins gemäss BGB zu zahlen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1.        Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner bestehende     Forderungen im Eigentum der ec-GmbH (Vorbehaltsware).

2.        Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gelten die §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil an der neuen Sache Vorbehaltseigentum der ec-GmbH wird.

3.           Der Geschäftspartner  darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr weiterveräussern, solange er nicht im Verzug ist. Die                    aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gehen an die ec-GmbH über. Der Geschäftspartner ist aber widerruflich ermächtigt,
die Forderungen in seinem Namen einzuziehen.

4.        Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Geschäftpartner auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und die ec-GmbH unverzüglich benachrichtigen.

5.        Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere Zahlungsverzug, kann die ec-GmbH die Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners zurücknehmen oder Abtretung des Herausgabeanspruchs des Geschäftspartners gegen Dritte verlangen.

6.        Wird die Vorbehaltsware oder die daraus vom Geschäftspartner hergestellten Waren, vom Geschäftspartner weiterveräussert oder bei einem Dritten eingebaut oder verarbeitet, geht die Forderung des Geschäftspartners an seine Vertragspartner bis zur Höhe des Kaufpreisanspruches der ec-GmbH auf die ec-GmbH über                     

§ 6 Lieferung, Gefahrenübergang, Entgegennahme

1.        Lieferfristen erfordern eine gesonderte Vereinbarung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder dem Geschäftspartner die Versandanschrift mitgeteilt wurde.

2.        Im Falle einer Nichteinhaltung der Lieferfrist seitens der ec-GmbH, hat der Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf steht dem Geschäftspartnern ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte oder Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung oder sonstige Schadensersatzansprüche insbesondere auch, aber nicht alleine wegen entgangenen Gewinns, sind auch nach Setzung einer Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn die Nichteinhaltung der Lieferfrist basiert auf  Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ec-GmbH.

3.        Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist für Lieferung oder Leistung auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei anderen Unternehmen oder der ec-GmbH oder dem Eintritt unvorhersehbarer, von der ec-GmbH nicht zu vertretende Ereignissen zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Wenn die durch die Ereignisse verursachte Behinderung länger als 3 Monate andauert, sind der Geschäftpartner und die ec-GmbH berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dabei keiner Vertragspartei zu.

4.        Der Gefahrenübergang tritt grundsätzlich ein, sobald die Ware abgesandt wird oder dem Geschäftpartner die Versandanschrift mitgeteilt wird. Die Verpackung der Ware erfolgt mit bester Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Geschäftsparters wird die Sendung zusätzlich versichert.

5.        Wenn der Versand durch vom Geschäftspartner zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Geschäftspartner über; auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners bewirkt die ec-GmbH aber eine vom Geschäftspartner verlangte Versicherung.

6.        Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich Mängel aufweisen, vom Geschäftspartner entgegenzunehmen.

7.        Teillieferungen sind zulässig.

§ 7 Plantechnische Empfehlungen

1.        Soweit die ec-GmbH plantechnische Empfehlungen für den Aufbau und / oder Installation der Ware abgibt, handelt es sich lediglich um Empfehlungen, die nach dem bestem Wissen als Hilfestellung für den Geschäftspartner erfolgen.

2.        Diese Empfehlungen begründen keine vertragliche Verpflichtung der ec-GmbH. Der Geschäftspartner kann aber Planungsleistungen der ec-GmbH über einen extra zu schliessenden Vertrag in Anspruch nehmen.

3.        Die Zuhilfenahme der Empfehlungen gemäss Ziffer 1 durch den Geschäftspartner geschieht auf Risiko des Geschäftspartners und ist von jeglicher Haftung durch die ec-GmbH ausgeschlossen.

§ 8 Gewährleistung / Haftung

1.     Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Mängeln zu untersuchen. Mängelrügen sind unter  Angabe der Bestelldaten zu erheben. Offene Mängel sind innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Geschäftspartner die Rüge in frist- und formgerechter Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei der ec-GmbH an.  Mängelansprüche verjähren 
nach einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.

2.        Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der ec-GmbH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die ec-GmbH  haftet für Mängel der von Ihr gelieferten Waren nur insoweit, wie solche vom Hersteller bzw. Vorlieferanten anerkannt und die Kosten vom  Hersteller bzw. Vorlieferanten übernommen werden. Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen,  es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

3.      Jegliche Gewährleistung  ist im Falle unsachgemässer Handhabung der gelieferten Ware ausgeschlossen.                  
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig ist 24534 Neumünster.  

2. Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung haben die AGB Gültigkeit, selbst wenn bei einem einzelnen Geschäft nicht gesondert darauf verwiesen wird.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Sollte eine oder mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen   unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen  Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr gilt dann, soweit gesetzlich zulässig, eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende als vereinbart.